1. Längere Gewährleistung bei Reparatur
Für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 gilt: Wer bei einem Mangel innerhalb der Gewährleistung die Reparatur statt Ersatzlieferung wählt, bekommt die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate verlängert. Der Verkäufer muss über diese Wahl informieren. Die Beweislastumkehr bleibt bei 12 Monaten.
2. Reparaturpflicht der Hersteller
Für bestimmte Produktgruppen – etwa Smartphones, Tablets und Waschmaschinen – müssen Hersteller Reparaturen je nach Produktgruppe 7 bzw. 10 Jahre anbieten, auch nach Ablauf der Gewährleistung. Die Frist läuft laut Verbraucherzentrale nicht ab Ihrem Kauf, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde. Dafür dürfen Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangen.
3. Reparierbarkeit als Qualitätsmerkmal
Fehlt eine üblicherweise zu erwartende Reparierbarkeit (z. B. Akkutausch beim Laptop), kann das laut Verbraucherzentrale einen Sachmangel begründen – für Kaufverträge ab dem 31.07.2026 (zwischen Unternehmern erst für Verträge ab 2028).
Was das für unabhängige Werkstätten heißt
Das Recht auf Reparatur richtet sich an Hersteller und Verkäufer. Unabhängige Fachbetriebe aus unserem Verzeichnis bleiben eine Alternative – gerade außerhalb der Gewährleistung und für Produkte, die nicht unter die Herstellerpflicht fallen.



